Tätigkeitsgebiete

Im privaten Baurecht geht es regelmäßig um Fragen der Vergütung von Leistungen und der Mangelhaftung. Zudem geht es um die Beurteilung von Kündigungen und der sich daraus ableitenden Ansprüche des Unternehmers oder Bestellers.

Der Schwerpunkt unser Beratung liegt in der Abwicklung von VOB-Verträgen.

Dem Recht der Sicherheiten kommt im Baurecht eine sehr hohe Bedeutung zu. Der Unternehmer kann Sicherheit für seine Vergütungsansprüche nach § 650 f BGB beanspruchen. Formularmäßig vereinbarte Sicherheiten sind darauf zu überprüfen, ob sie einer AGB-Kontrolle standhalten. Das ist nicht immer der Fall.

Fragen zu bauzeitbezogenen Ansprüchen stellen sich bei fast jedem größeren Bauvorhaben. Im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers können Entschädigungsansprüche des Unternehmers bestehen. Der BGH hat in der Entscheidung vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) unter Tz. 28 die diesseitige Auffassung (Krebs/Thiemann, ZfBR 2016, 325) bestätigt, dass Entschädigung für den Annahmeverzugszeitraum beansprucht werden kann.

Die Entscheidung des Kammergerichts vom 29.01.2019 (21 U 122/18) zu § 642 BGB wird in dem Aufsatz Krebs/Steinke, ZfBR 2019, 315 kritisch analysiert. Der BGH hat auf die Revision das Urteil des Kammergerichts durch Urteil vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19) aufgehoben und ausgeführt, dass die Entstehung eines "Nachteils" keine Anspruchsvoraussetzung des § 642 Abs. 1 BGB ist.

Das Ziel unser anwaltlichen Beratung ist eine Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten. Eine außergerichtliche Streitbeilegung ist nach kompetenter Beratung häufig einer streitigen Auseinandersetzung vor den Gerichten vorzuziehen. Ist das nicht möglich, vertreten wir die Interessen der Mandanten auch bundesweit vor den ordentlichen Gerichten und auch Schiedsgerichten.